Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
der info-key GmbH & Co. KG · Hermann-Ehlers-Straße 21 · 42109 Wuppertal
Stand: 05.10.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen („AVB“) gelten für alle Verträge zwischen der info-key GmbH & Co. KG („info-key“) und ihren Kunden über die zeitlich befristete Überlassung der Kinematik-Software ASOM, insbesondere ASOMv10, ASOMv7 und ASOMmini („Lizenzsoftware“), sowie über Schulungen, Beratungs-, Entwicklungs- und Supportleistungen.
(2) Die AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
(3) Die AVB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn info-key ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt.
(4) Die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) für die Lizenzsoftware in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, die unter https://asom.eu/eula/ abrufbar ist und die info-key dem Kunden auf Anfrage übermittelt, richtet sich an die einzelnen Nutzer und gilt ergänzend. Bei Widersprüchen gehen der Vertrag und diese AVB vor.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von info-key sind für die darin genannte Gültigkeitsdauer verbindlich; ist keine Gültigkeitsdauer genannt, gelten sie 30 Tage ab Angebotsdatum.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von info-key innerhalb der Gültigkeitsdauer annimmt, etwa durch eine Bestellung in Textform, oder wenn beide Parteien einen Vertrag unterzeichnen.
(3) Die Regelungen des Angebots bzw. Vertrags, einschließlich der dort aufgeführten Bedingungen, gehen diesen AVB vor. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen folgende Rangfolge: diese AVB, die Preisliste, das Handbuch, die EULA. Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
§ 3 Nutzungsrechte und Lizenzarten
(1) info-key räumt dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit das einfache, nicht übertragbare und – soweit in Absatz 2 (c) nicht anders geregelt – nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Lizenzsoftware im Rahmen der erworbenen Lizenz für eigene Zwecke zu nutzen. Alle übrigen Rechte an der Lizenzsoftware, insbesondere Urheber- und Markenrechte, verbleiben bei info-key.
(2) Es gelten folgende Lizenzarten:
(a) Einzelplatzlizenz (node-locked): Installation und Nutzung auf einem Computer, an den die Lizenz gebunden ist.
(b) Netzwerklizenz (floating): gleichzeitige Nutzung durch die vereinbarte Zahl von Nutzern im Netzwerk des Kunden. Der Lizenzserver wird auf einem Server des Kunden betrieben, auf einer physischen oder einer virtuellen Maschine; die Lizenz wird an diesen Server gebunden; die Computer, auf denen die Lizenzsoftware genutzt wird, beziehen die Lizenzen von diesem Server. Ein Betrieb des Lizenzservers bei Cloud- oder Hosting-Anbietern, etwa auf gemieteten virtuellen Maschinen, ist nicht gestattet (Absatz 4). Die Lizenzsoftware darf auf den Computern des Kunden in angemessener Zahl installiert werden.
(c) Bildungslizenz: für staatliche oder staatlich anerkannte Schulen, Hochschulen und vergleichbare Bildungseinrichtungen. Die Nutzung ist deren Lehrkräften und Lernenden ausschließlich für Lehre und Studium gestattet, auch auf eigenen Geräten der Lernenden; die Bildungseinrichtung darf ihren Angehörigen hierfür Nutzungsrechte einräumen.
(d) Ausbildungslizenz: Nutzung ausschließlich für die betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung, etwa bei Kammern oder Bildungsträgern.
(e) Forschungslizenz: Nutzung ausschließlich für nicht-kommerzielle Forschungsvorhaben.
Bei den Lizenzarten (c) bis (e) ist ein kommerzieller Einsatz, insbesondere für Entwicklungs- oder Konstruktionsaufträge, ausgeschlossen.
(3) Netzwerklizenzen dürfen nur in dem Land genutzt werden, in dem der Kunde seinen Sitz hat. Maßgeblich ist der Standort der Arbeitsplätze, an denen die Lizenzsoftware genutzt wird; greifen Mitarbeitende von Arbeitsplätzen im Ausland zu, etwa über VPN, gilt dies als internationale Nutzung. Ausgenommen ist die vorübergehende Nutzung durch Mitarbeitende, deren gewöhnlicher Arbeitsplatz im Land des Kunden liegt, während einer Dienstreise ins Ausland von höchstens 30 aufeinanderfolgenden Tagen, etwa bei Messen oder Kundenbesuchen. Die Berechtigung zur internationalen bzw. weltweiten Nutzung kann gegen Aufpreis gemäß Angebot bzw. Preisliste erworben werden; sie umfasst keine Länder, in denen die Nutzung nach § 10 Abs. 6 unzulässig ist, insbesondere nicht Russland und Belarus. Für Einzelplatzlizenzen gilt diese räumliche Beschränkung nicht.
(4) Der Kunde darf die Lizenzsoftware für eigene Zwecke nutzen und mit ihr auch Arbeitsergebnisse, etwa Konstruktionen, Berechnungen oder Modelle, für seine eigenen Auftraggeber erstellen. Als Nutzung für eigene Zwecke gilt auch die Nutzung durch Mitarbeitende, Leiharbeitnehmer und für den Kunden tätige freie Mitarbeitende sowie die Installation und Administration durch vom Kunden beauftragte IT-Dienstleister, jeweils ausschließlich für Zwecke des Kunden; der Kunde steht für die Einhaltung dieser AVB durch diese Personen ein. Unzulässig ist es, die Lizenzsoftware, den Lizenzserver oder den Zugang dazu Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen, sie auf Systemen Dritter, etwa bei Cloud- oder Hosting-Anbietern, zu betreiben oder sie Dritten als Dienstleistung über das Internet anzubieten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Kein Betrieb auf Systemen Dritter ist der Betrieb auf eigener oder geleaster Hardware des Kunden, auch wenn sie in einem fremden Rechenzentrum steht (Colocation). Die Beschränkungen für die Lizenzarten nach Absatz 2 (c) bis (e) bleiben unberührt.
(5) Soweit nicht gesetzlich zwingend erlaubt (insbesondere nach §§ 69d und 69e UrhG), ist es dem Kunden untersagt, die Lizenzsoftware über den vereinbarten Umfang hinaus zu vervielfältigen, sie zu veräußern, zu vermieten, zu verleihen oder Dritten zugänglich zu machen, sie zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder zu verändern sowie Urheberrechtsvermerke oder Kennzeichen zu entfernen. Eine Sicherungskopie darf angefertigt werden, soweit sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist (§ 69d Abs. 2 UrhG).
(6) Die Lizenzsoftware enthält Open-Source-Komponenten Dritter, insbesondere Bibliotheken unter der GNU Lesser General Public License (Version 2.1 oder 3) und der Mozilla Public License 2.0. Für diese gelten vorrangig deren eigene Lizenzbedingungen, die der Lizenzsoftware im Installationsverzeichnis beiliegen; die Beschränkungen dieser AVB gelten für diese Komponenten nur, soweit deren Lizenzbedingungen dies zulassen. Soweit die Lizenzbedingungen einer Komponente es verlangen, darf der Kunde die Lizenzsoftware für den eigenen Gebrauch ändern, die betreffenden Bibliotheken durch geänderte Fassungen ersetzen und zur Fehlersuche in solchen Änderungen zurückentwickeln. Die Lizenzsoftware enthält außerdem Komponenten anderer Hersteller, etwa Laufzeitkomponenten von Microsoft und die Lizenzverwaltung von Flexera Software (Revenera). Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 umfasst diese Komponenten, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Lizenzsoftware erforderlich ist; ihre Nutzung mit Programmen anderer Hersteller richtet sich nach deren Lizenzbedingungen. Absatz 5 gilt für diese Komponenten entsprechend; die Rechte nach Satz 3 bleiben unberührt.
§ 4 Bereitstellung und Freischaltung
(1) info-key stellt die Lizenzsoftware nach Vertragsschluss zum Download bereit. Die Installation obliegt dem Kunden; Installations- und Konfigurationsleistungen schuldet info-key nur, wenn sie gesondert vereinbart sind. Für die Einhaltung der im Handbuch genannten Systemvoraussetzungen ist der Kunde verantwortlich.
(2) Die Lizenzsoftware wird je nach Produkt online über den Lizenzserver von info-key aktiviert oder durch eine Lizenzdatei freigeschaltet. Bei der Aktivierung gibt der Kunde die von info-key mitgeteilten Lizenzdaten (Name bzw. Firmenname und Produkt-Code, zusammen „Lizenzschlüssel“) in der Lizenzsoftware ein. Der Lizenzserver von info-key prüft den Lizenzschlüssel und gibt die Lizenz frei; dabei werden der Lizenzschlüssel, Angaben zu Produkt und Lizenzart sowie die Host-ID (Rechnerkennung) des Computers bzw. des Lizenzservers des Kunden übermittelt und zur Verwaltung der Lizenz gespeichert. Bei Netzwerklizenzen stellt der Lizenzserver des Kunden hierfür nur bei Aktivierung, Reparatur und Rückgabe einer Lizenz kurzzeitig eine Verbindung zum Lizenzserver von info-key her. Ist beim Kunden keine Internetverbindung möglich oder zulässig, erfolgt die Freischaltung offline durch den Austausch von Dateien zwischen Kunde und info-key, etwa per E-Mail; dabei werden dieselben Daten übermittelt.
(3) Bei der Freischaltung durch eine Lizenzdatei ermittelt der Kunde mit einem von info-key bereitgestellten Werkzeug die Host-ID des Computers bzw. des Lizenzservers und teilt sie info-key mit. info-key stellt daraufhin eine an diese Host-ID gebundene Lizenzdatei aus, die auf dem Computer bzw. dem Lizenzserver hinterlegt wird. Eine Verbindung zum Lizenzserver von info-key ist dafür nicht erforderlich.
(4) Soll eine Lizenz auf einen anderen Computer oder Server übertragen werden, etwa bei einem Hardwaretausch, teilt der Kunde dies info-key vorab in Textform mit. info-key überträgt die Lizenz ohne zusätzliche Vergütung, sofern die Nutzung auf dem bisherigen Computer bzw. Server eingestellt wird; die Übertragung kann bis zu zweimal je Lizenzjahr, bei einem Hardwaredefekt jederzeit verlangt werden.
(5) Maßnahmen zur Umgehung oder Manipulation der Lizenzprüfung, einschließlich der Veränderung von Lizenzdateien, sind untersagt.
§ 5 Laufzeit und Beendigung
(1) Die Lizenzsoftware wird ausschließlich zeitlich befristet für die vereinbarte Laufzeit überlassen (Mietlizenz). Unbefristete Lizenzen (Kauflizenzen) bietet info-key nicht an.
(2) Lizenzen laufen in der Regel zwölf Monate; es kann auch eine mehrjährige Laufzeit vereinbart werden. Kurzzeitlizenzen laufen für die vereinbarte Dauer. Die Laufzeit beginnt zu dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt, etwa dem Freischalttermin; enthält der Vertrag hierzu keine Angabe, beginnt sie mit der Bereitstellung der Lizenzdaten bzw. der Lizenzdatei. Der Vertrag endet mit Ablauf der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung erfolgt durch Folgebestellung. § 545 BGB findet keine Anwendung; nutzt der Kunde die Lizenzsoftware nach Ablauf der Laufzeit weiter, verlängert sich der Vertrag dadurch nicht. Für die Dauer einer solchen Weiternutzung schuldet der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der anteiligen vereinbarten Vergütung; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Neukunden kann info-key eine Evaluierungslizenz überlassen. Sie läuft 90 Tage, schließt eine ASOM-Grundlagenschulung ein und dient der Erprobung der Lizenzsoftware; sie endet ebenfalls ohne Kündigung.
(4) Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für info-key liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Lizenzsoftware über den vereinbarten Umfang hinaus nutzt oder Lizenzschlüssel bzw. Lizenzdateien an Unbefugte weitergibt und dies nach einer Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
(5) Nach dem Ende des Vertrags hat der Kunde die Nutzung einzustellen und die Lizenzsoftware zu deinstallieren. Der Kunde sollte seine Projektdaten rechtzeitig sichern bzw. exportieren; nach Vertragsende können sie mit der Lizenzsoftware nicht mehr geöffnet werden.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die Preise gemäß Angebot bzw. der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von info-key. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Lizenzgebühren werden im Voraus berechnet, und zwar bei Jahreslizenzen für das Lizenzjahr, bei mehrjähriger Laufzeit jeweils zu Beginn eines Lizenzjahres für dieses Lizenzjahr oder, wenn dies vereinbart ist, für die gesamte Laufzeit auf einmal, und bei Kurzzeitlizenzen für die gesamte Dauer. Die Zahlung richtet sich nach Absatz 4; abweichende Vereinbarungen im Vertrag gehen vor. Schulungen werden nach ihrer Durchführung berechnet; bei Schulungen, für die eine Anreise von info-key erforderlich ist, insbesondere beim Kunden, wird zusätzlich die im Angebot ausgewiesene Reisepauschale berechnet, die Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten abdeckt.
(3) Beratungs-, Entwicklungs- und Supportleistungen werden, soweit nicht pauschal vereinbart, nach Aufwand zu dem im Angebot genannten Stundensatz oder, falls dort keiner genannt ist, zu dem Stundensatz der bei Beauftragung gültigen Preisliste von info-key abgerechnet, und zwar anteilig je vollständig geleistete 15 Minuten. Beratungs- und Entwicklungsleistungen sind in einem Kontingent von mindestens zehn Stunden zu beauftragen und innerhalb von drei Monaten nach Bereitstellung des Kontingents abzurufen, sofern im Angebot keine andere Abruffrist vereinbart ist; nicht abgerufene Stunden bleiben zu vergüten, sofern der Kunde nicht wichtige Gründe für den ausgebliebenen Abruf glaubhaft macht; info-key muss sich dabei ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 615 Satz 2 BGB). Kündigt der Kunde den Vertrag nach § 627 BGB, schuldet er die Vergütung nur für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fahrtzeiten werden mit dem halben Stundensatz berechnet, Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten zusätzlich gemäß Angebot. info-key dokumentiert die geleisteten Zeiten in Stundennachweisen.
(4) Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag, etwa Vorauszahlung oder ein Zahlungsziel. Ist nichts vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Ist Vorauszahlung vereinbart, insbesondere bei Neukunden oder Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands, stellt info-key die Lizenzsoftware bzw. die Lizenz erst nach Zahlungseingang bereit und schaltet sie erst dann frei. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen nach § 288 BGB; weitere Rechte bleiben unberührt.
(5) Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug von Steuern oder Gebühren zu leisten. Ist der Kunde gesetzlich verpflichtet, von Zahlungen an info-key Quellensteuer einzubehalten, erhöht sich der zu zahlende Betrag so, dass info-key nach dem Einbehalt den Betrag erhält, den info-key ohne Einbehalt erhalten hätte. Der Kunde übermittelt info-key unverzüglich die amtliche Bescheinigung über die abgeführte Steuer und wirkt auf Anforderung bei der Inanspruchnahme einer Ermäßigung oder Befreiung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit. Eine etwaige Einfuhrumsatzsteuer trägt der Kunde.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 7 Updates, Mängelbeseitigung und Support
(1) Während der Laufzeit erhält der Kunde die von info-key veröffentlichten neuen Versionen der lizenzierten Produktvariante der Lizenzsoftware (Updates). Ein Wechsel auf eine andere Produktvariante, etwa von ASOMmini oder ASOMv7 auf ASOMv10, ist darin nicht enthalten und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Updates können Funktionen ändern oder ersetzen, sofern die vereinbarte Beschaffenheit im Wesentlichen erhalten bleibt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die Dokumentation wird an die jeweils aktuelle Version angepasst.
(2) Die geschuldete Beschaffenheit der Lizenzsoftware ergibt sich aus dem Vertrag und dem Handbuch in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Eine Garantie übernimmt info-key nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
(3) info-key erhält die vertragsgemäße Beschaffenheit der Lizenzsoftware während der Laufzeit aufrecht und beseitigt Mängel in angemessener Zeit, nach Wahl von info-key durch ein Update, eine Fehlerkorrektur oder eine zumutbare Umgehungslösung. Mängelansprüche beziehen sich auf die jeweils aktuelle Version, sofern dem Kunden deren Installation zumutbar ist; der Kunde soll Updates innerhalb angemessener Zeit installieren. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde Komponenten der Lizenzsoftware, etwa Open-Source-Bibliotheken, geändert oder ersetzt hat.
(4) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform an und beschreibt dabei, wann und unter welchen Umständen sie aufgetreten sind. Er unterstützt info-key bei der Fehlerbeseitigung in zumutbarem Umfang.
(5) Die Lizenzsoftware ist bei vertragsgemäßer Nutzung frei von Rechten Dritter; für Rechtsmängel gelten die Absätze 3, 4 und 6 sowie § 12 entsprechend. Machen Dritte solche Rechte geltend, kann info-key nach eigener Wahl die Lizenzsoftware so ändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzt, sofern die vereinbarte Beschaffenheit im Wesentlichen erhalten bleibt, oder die erforderlichen Nutzungsrechte beschaffen.
(6) Ein Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) besteht erst, wenn eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos abgelaufen ist (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB); die Fälle des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB bleiben unberührt.
(7) Die Mängelbeseitigung ist mit der Lizenzgebühr abgegolten. Darüber hinausgehende Unterstützung bei der Bedienung der Lizenzsoftware (Support), z. B. bei Anwenderfragen, wird nach § 6 Abs. 3 berechnet; info-key weist den Kunden vorab darauf hin, wenn eine Anfrage nicht unter die Mängelbeseitigung fällt. Unterstützung bei konkreten Konstruktions- oder Auslegungsaufgaben ist eine Beratungs- oder Entwicklungsleistung nach § 9.
§ 8 Schulungen
(1) info-key empfiehlt Neukunden die ASOM-Grundlagenschulung. Sie ist Voraussetzung für die Teilnahme am Vertiefungskurs, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Schulungen finden nach Vereinbarung in den Räumen des Kunden, online oder in einem von info-key benannten Schulungsraum statt. Workshops und „Training on the Job“ finden in der Regel beim Kunden statt. Findet eine Schulung beim Kunden statt, stellt dieser die erforderliche technische Ausstattung.
(3) Sagt der Kunde einen verbindlich vereinbarten Schulungstermin weniger als 14 Tage vor dem Termin ab oder nimmt er nicht teil, kann info-key 30 % der vereinbarten Schulungsvergütung als pauschale Entschädigung verlangen, zuzüglich bereits angefallener, nicht erstattungsfähiger Reisekosten. Bei einer früheren Absage sind nur bereits angefallene, nicht erstattungsfähige Reisekosten zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass info-key kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde kann jederzeit ohne Mehrkosten Ersatzteilnehmende benennen.
(4) info-key kann einen Schulungstermin aus einem wichtigen Grund, den info-key nicht zu vertreten hat, etwa bei Erkrankung der Trainerin oder des Trainers, absagen. info-key teilt dies so früh wie möglich mit und bietet Ersatztermine an; wird kein Ersatztermin wahrgenommen, erstattet info-key bereits gezahlte Vergütung für diesen Termin.
(5) Schulungsunterlagen darf der Kunde nur für eigene interne Zwecke nutzen und nicht an Dritte weitergeben. Bild- und Tonaufzeichnungen von Schulungen, auch online, sind nur mit vorheriger Zustimmung von info-key und der Teilnehmenden zulässig.
§ 9 Beratungs- und Entwicklungsleistungen
(1) Beratungs- und Entwicklungsleistungen erbringt info-key auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung. info-key erbringt dabei Ingenieurdienstleistungen, aber keine Rechtsdienstleistungen; insbesondere bewertet info-key nicht rechtlich, ob Ergebnisse Schutzrechte Dritter verletzen.
(2) Der Kunde prüft die Ergebnisse der Beratungs- und Entwicklungsleistungen eigenverantwortlich, insbesondere im Hinblick auf Schutzrechte Dritter und die maßgeblichen technischen Normen, und verifiziert sie durch unabhängige Prüfungen. Die Pflichten von info-key nach Absatz 4 und die Haftung nach § 12 bleiben unberührt.
(3) info-key ist in der Wahl von Ort und Zeit der Leistungserbringung frei, berücksichtigt dabei aber die betrieblichen Belange des Kunden angemessen. info-key darf auch für andere Auftraggeber tätig sein, einschließlich Wettbewerbern des Kunden. Die von info-key eingesetzten Personen unterliegen ausschließlich dem Weisungsrecht von info-key und werden nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert; fachliche Anforderungen richtet der Kunde an info-key.
(4) Bei Beratungs- und Entwicklungsleistungen handelt es sich um einen Dienstvertrag; die Vergütung richtet sich nach § 6 Abs. 3. info-key erbringt sie sorgfältig nach dem Stand der Technik, schuldet aber keinen bestimmten Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart ist (dann gilt Absatz 7).
(5) Der Kunde stellt info-key die erforderlichen Unterlagen, Daten (z. B. CAD-Daten), Randbedingungen und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Verzögert sich die Leistung, weil der Kunde diese Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; dadurch entstehender Mehraufwand wird nach Aufwand berechnet.
(6) Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den für ihn erstellten Ergebnissen, etwa ASOM-Modellen, Berechnungen und Berichten, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, sie für eigene Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten; dazu gehört auch, sie an eigene Auftraggeber weiterzugeben und diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen sowie sie Dritten zu überlassen, die für den Kunden fertigen, prüfen oder zertifizieren. Bis dahin ist die Nutzung vorläufig gestattet. Allgemeines Know-how, Methoden, Vorlagen und Werkzeuge von info-key verbleiben bei info-key und dürfen von info-key weiter genutzt werden. Die Übertragung von Rechten an Erfindungen, die bei der Leistungserbringung entstehen, bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Zum Öffnen und Bearbeiten von ASOM-Modellen ist eine gültige Lizenz der Lizenzsoftware erforderlich.
(7) Ist ausnahmsweise ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart (Werkleistung), gilt ergänzend: info-key zeigt die Fertigstellung in Textform an. Der Kunde prüft das Ergebnis innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß ist; die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Bei Mängeln leistet info-key nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung; schlägt sie fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 12. Abweichend von § 12 Abs. 6 verjähren Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln in einem Jahr ab Abnahme; in den Fällen des § 12 Abs. 1 gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 10 Pflichten des Kunden
(1) Die Lizenzsoftware ist eine Software für den Konzeptentwurf. Der Kunde verifiziert Berechnungsergebnisse vor ihrer Verwendung für reale Konstruktionen durch unabhängige Prüfungen und beachtet die jeweils maßgeblichen technischen Normen. Die Haftung von info-key nach § 12 bleibt unberührt.
(2) Der Kunde testet die Lizenzsoftware vor dem produktiven Einsatz auf ihre Eignung für den konkreten Anwendungsfall und sichert seine Daten regelmäßig, insbesondere vor der Installation neuer Versionen.
(3) Der Kunde schützt Lizenzschlüssel, Lizenzdateien und Zugangsdaten vor dem Zugriff Unbefugter und stellt sicher, dass seine Nutzer diese nicht weitergeben. Er verpflichtet seine Nutzer zur Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen dieser AVB und der EULA.
(4) Der Kunde unterlässt es, unbefugt auf Systeme von info-key zuzugreifen oder in Programmabläufe von info-key einzugreifen.
(5) Der Kunde stellt info-key von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung der Lizenzsoftware beruhen, und informiert info-key unverzüglich, wenn ihm eine solche Rechtsverletzung bekannt wird.
(6) Der Kunde beachtet die für die Lizenzsoftware und die Leistungen von info-key geltenden Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union sowie, soweit anwendbar, der Vereinigten Staaten von Amerika; Vorschriften der Vereinigten Staaten sind nur zu beachten, soweit dies nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 oder § 7 der Außenwirtschaftsverordnung verstößt. Er stellt die Lizenzsoftware weder unmittelbar noch mittelbar Personen, Unternehmen oder Einrichtungen zur Verfügung, soweit dies nach diesen Vorschriften untersagt ist, insbesondere solchen, die auf einer Sanktionsliste geführt werden, und setzt sie nicht im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder deren Trägersystemen ein. Insbesondere darf der Kunde die Lizenzsoftware, Lizenzschlüssel und Ergebnisse von Leistungen von info-key weder unmittelbar noch mittelbar nach Russland oder Belarus liefern oder dort zugänglich machen, auch nicht an dort niedergelassene verbundene Unternehmen; er verpflichtet Abnehmer und Nutzer entsprechend. info-key ist nicht zur Leistung verpflichtet, soweit dem Hindernisse aufgrund solcher Vorschriften entgegenstehen.
(7) Der Kunde erteilt info-key auf Anfrage Auskunft in Textform über die Zahl der Installationen und Nutzer der Lizenzsoftware sowie bei Netzwerklizenzen über die Standorte der Arbeitsplätze, an denen sie genutzt wird. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung des vereinbarten Nutzungsumfangs kann info-key diese Auskunft höchstens einmal je Lizenzjahr verlangen. Ergibt sich eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus, insbesondere eine internationale Nutzung nach § 3 Abs. 3, hat der Kunde die dafür vorgesehene Vergütung gemäß Angebot bzw. Preisliste ab Beginn der Überschreitung zu zahlen.
(8) Wird der Kunde von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Lizenzsoftware oder mit Leistungen von info-key in Anspruch genommen, etwa wegen Mängeln einer mit der Lizenzsoftware entworfenen Konstruktion, und kommt eine Beteiligung oder Haftung von info-key in Betracht, informiert der Kunde info-key unverzüglich in Textform. Er gibt info-key Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor er Ansprüche anerkennt oder einen Vergleich schließt.
§ 11 Sperrung bei vertragswidriger Nutzung
Verstößt der Kunde oder ein Nutzer erheblich gegen diese AVB, insbesondere durch Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus oder durch Weitergabe von Lizenzschlüsseln oder Lizenzdateien, kann info-key die betroffene Lizenz sperren oder keine weiteren Lizenzdateien ausstellen, bis der Verstoß beseitigt ist. info-key kündigt die Sperrung vorher an, sofern dies nicht wegen der Schwere oder Dringlichkeit des Verstoßes unzumutbar ist. Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung bleibt unberührt. Verstößt der Kunde gegen § 10 Abs. 6 und würde die weitere Leistung info-key gegen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstoßen lassen oder einem erheblichen Sanktionsrisiko aussetzen, kann info-key die Lizenz ohne vorherige Ankündigung sperren und den Vertrag ohne vorherige Abmahnung außerordentlich kündigen.
§ 12 Haftung
(1) info-key haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
(b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
(c) nach dem Produkthaftungsgesetz und gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO;
(d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet info-key nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von info-key je Schadensfall zudem auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt: 12.500 Euro oder die auf zwölf Monate entfallende Vergütung für den betroffenen Vertrag (bei kürzerer Laufzeit: die Vergütung für die gesamte Laufzeit).
(3) Im Übrigen ist die Haftung von info-key für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 haftet info-key für den Verlust von Daten nur bis zur Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von info-key.
(6) Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens mit Ablauf der Höchstfristen des § 199 BGB. In den Fällen des Absatzes 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht, etwa Naturereignissen, Krieg, Streik, behördlichen Anordnungen, Ausfällen der Strom- oder Netzversorgung oder anderen von ihr nicht zu vertretenden Ereignissen. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Die Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung. Die Rechte des Kunden bei Mängeln der Lizenzsoftware, insbesondere die Minderung nach § 536 BGB, bleiben unberührt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertrag außerordentlich kündigen; im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach der Kündigung erstattet info-key.
§ 14 Vertraulichkeit und Referenzen
(1) Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich und geben sie nur an Mitarbeitende, die weiteren in § 3 Abs. 4 genannten Personen, Berater und nach § 16 Abs. 1 eingesetzte Subunternehmer weiter, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und selbst zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(2) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Vertragsverletzung beruht, die dem Empfänger bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten bekannt werden oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf info-key den Kunden mit Firmennamen und Logo auf der Website von info-key, in Präsentationen und in Werbeunterlagen als Referenz nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen; info-key entfernt die Nennung dann innerhalb angemessener Frist.
§ 15 Datenschutz
(1) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, auch bei der Freischaltung und der Update-Prüfung der Lizenzsoftware, enthält die Datenschutzerklärung unter https://asom.eu/datenschutzerklaerung/.
(2) Die Parteien beachten die geltenden Datenschutzvorschriften und verpflichten ihre Mitarbeitenden zur Vertraulichkeit. Verarbeitet info-key im Rahmen von Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) info-key darf Subunternehmer einsetzen, soweit berechtigte Interessen des Kunden, insbesondere datenschutzrechtliche, nicht entgegenstehen. Der Kunde darf Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von info-key auf Dritte übertragen.
(2) Erklärungen nach Vertragsschluss, etwa Mängelanzeigen, Fristsetzungen und Kündigungen, bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in Deutschland hat. info-key ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AVB.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.