Diese Internetseite richtet sich ausschließlich an Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

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Allgemeine Vertragsbedingungen

der

info-key GmbH & Co. KG
Hermann-Ehlers-Straße 21, 42109 Wuppertal
(nachfolgend info-key)

gegenüber den Kunden
(nachfolgend Kunde)

Stand: 25.10.2019

§1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend AVB oder Bedingungen) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen info-key und seinen Kunden. Die AVB gelten insbesondere für die Zurverfügungstellung der Kinematik-Software „ASOM“ oder „ASOMmini“ (nachfolgend Lizenzsoftware oder Lizenzgegenstand) nebst Schulungen und Beratungsleistungen.
  2. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern info-key diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

§2 Begriffsbestimmungen

  1. „ASOM“ bezeichnet verschiedene Versionen einer Konzeptsoftware, die die Durchführung technischer Berechnungen zur Analyse, Synthese und Optimierung von Mehrgelenksystemen ermöglicht.
  2. „Vertrag“ oder „Einzelvertrag“ bezeichnet einen Vertragsschluss unter Einbeziehung dieser AVB.
  3. „Lizenzsoftware“ bezeichnet den Lizenzgegenstand in kompilierter Form.
  4. „Node“ und „Endgerät“ bezeichnet ein mobiles oder stationäres Computersystem, welches in der Lage ist, die Lizenzsoftware auszuführen.
  5. „Softwareinstallation“ bezeichnet eine betriebsbereite, auf einem Node installierte Version des nachstehend definierten Lizenzgegenstands.
  6. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Der Kunde ist „Verbraucher“, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  7. „Dritte Nutzer“ oder „Dritte“ sind solche natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die von dem Kunden in die vertragliche Leistungsbeziehung einbezogen werden, ohne selbst Vertragspartei zu sein.
  8. „Bildungseinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung (z.B. Hochschule, Fachhochschule, Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, Fachakademie, Fachschule), die entweder einer staatlichen oder kommunalen Verordnung folgend einen originären Bildungsauftrag besitzt.
  9. „Angehörige“ der Bildungseinrichtung sind deren Personal, insbesondere deren Lehrkräfte, sowie Studenten und Schüler.

§3 Vertragsschluss

  1. Verträge kommen durch die Annahmeerklärung des Kunden zu Stande, welche sich auf ein konkretes Angebot von info-key bezieht. Eine rechtliche Bindung entsteht weiterhin durch beiderseits unterzeichneten Vertrag.
  2. Angebote von info-key sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.

§4 Einräumung von Lizenzrechten

  1. Mit Vertragsschluss erhält der Kunde die Berechtigung, die Lizenzsoftware zu installieren und diese nach Maßgabe nachstehender Bedingungen zu verwenden. info-key ermöglicht dem Kunden nach dem Vertragsschluss den Download der Lizenzsoftware. info-key schuldet die Erbringung von Installations- und Konfigurationsleistungen nur dann, wenn diese zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.
  2. info-key gewährt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Lizenzsoftware. Soweit nicht in dem Vertrag explizit definiert, ist das Recht zur Nutzung und Verwertung der Lizenzsoftware limitiert auf die Nutzung für eigene Geschäftsvorfälle („Nutzungszweck“). Die Nutzung für Dritte, z.B. im Rahmen des Application Service Providing, ist ohne explizite Gestattung nicht möglich.
  3. Die Nutzung der Lizenzsoftware wird grundsätzlich lediglich in jenem Land gestattet, in welchem der Kunde seinen Sitz hat. Der Kunde kann darüber hinaus die explizite Berechtigung zur weltweiten Nutzung erwerben.
  4. Soweit in dem Vertrag nicht explizit anders bestimmt, werden von info-key gewährte Nutzungsrechte an der Lizenzsoftware zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags befristet (Mietlizenz).
  5. Die Zahl zulässiger Installationen des Lizenzgegenstands und dessen gleichzeitige Nutzung bestimmt sich nach dem Lizenzmodell und der Anzahl der eingeräumten Lizenzen wie folgt:
    1. Eine ASOM Einzelplatz / Node-Locked-Lizenz gestattet die Installation und die Nutzung des Lizenzgegenstands auf einem Node.
    2. Eine ASOM Netzwerk / Floating-Lizenz ermöglicht die im Vertrag festgelegte Zahl gleichzeitiger Nutzungen des Lizenzgegenstands durch Nodes, wenn sie sich in einem nicht öffentlichen Netzwerk (Intranet) befinden, das vom Kunden betrieben wird, und dabei Zugriff auf einen vom Kunden betriebenen, zentralen Lizenzserver besitzen. Im Rahmen der Lizenzgewährung darf der Lizenzgegenstand auf Nodes des Kunden in angemessener Zahl installiert werden.
    3. Eine ASOM Bildungslizenz ermöglicht die im Vertrag festgelegte Zahl von Installationen und gleichzeitigen Nutzungen des Lizenzgegenstands durch Angehörige einer Bildungseinrichtung auf Nodes, welche sich wahlweise im Besitz der Bildungseinrichtung oder im Besitz von deren Angehörigen befinden können. Die Nutzung der ASOM Bildungslizenz ist beschränkt auf die Verwendung in der Lehre. Die ASOM Bildungslizenz erlaubt die Unterlizensierung von dem Lizenznehmer an dessen Angehörige.
  6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenzsoftware über die nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen bzw. Sonderbedingungen des Vertrags erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Lizenzsoftware oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem die Lizenzsoftware nicht zu vermieten oder zu verleihen, sofern dies dem Kunden nicht schriftlich gestattet ist.

§5 Instandhaltung

  1. info-key leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Lizenzsoftware während der Vertragslaufzeit, sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen (zusammenfassend: Instandhaltungsleistungen). info-key wird auftretende Sach- und Rechtsmängel der Lizenzsoftware in angemessener Zeit beseitigen. Gegenstand der nach diesem Vertrag geschuldeten Instandhaltungsleistungen ist die jeweils aktuelle Version des Lizenzgegenstands.
  2. Der Kunde erhält die Bezugsberechtigung für neue Versionen der Software (Updates), sobald info-key diese veröffentlicht.
  3. Die Dokumentation wird an das jeweils aktuelle Update angepasst.

§6 Beratungsleistungen

  1. Die Parteien können sich aufgrund gesonderter Vereinbarung auf die Durchführung von Beratungsleistungen im Geschäftsfeld von info-key einigen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass info-key im Rahmen der Beratung ausschließlich Ingenieurdienstleistungen und berufsspezifische Nebenleistungen erbringt. Die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen bzw. Rechtsdienstleistungen (z.B. die Schutzrechtsrecherche) wird ausgeschlossen, sofern diese nicht ausnahmsweise untrennbar mit der Beratungsleistung verbunden ist und zudem im Einzelvertrag ausdrücklich festgelegt wurde.
  2. info-key darf während der Dauer der Beratungsvereinbarung beratend für dritte Auftraggeber, insbesondere auch für Wettbewerber des Kunden, tätig sein.
  3. Bei der Erbringung seiner Beratungsleistungen nach diesem Vertrag ist info-key hinsichtlich der Bestimmung von Ort und Zeit grundsätzlich frei. info-key ist allerdings dazu verpflichtet, die geschäftlichen Bedürfnisse des Kunden angemessen zu berücksichtigen.

§7 Schulungsleistungen

  1. Falls die Parteien die Durchführung von Schulungen vereinbart haben, erfolgen diese standardmäßig in den Räumlichkeiten von info-key in Wuppertal, Deutschland. Davon abweichend erfolgen Workshops und die Anwenderschulung „Training on the Job“ standardmäßig in den Räumlichkeiten des Kunden. Die Parteien können davon abweichend vereinbaren, dass die Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden durchgeführt wird. Erfolgt die Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden, ist dieser verpflichtet, die technische Ausrüstung zu stellen.
  2. info-key kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. In diesem Fall wird info-key dem Kunden die Absage eines Termins möglichst rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

§8 Höhere Gewalt

  1. info-key ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von info-key nicht zu vertretende Umstände, wie insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen.

§9 Vergütung, Zahlungsbedingungen

  1. Lizenzgebühren bemessen sich nach der Art und der Anzahl der Lizenzen. Soweit in dem Vertrag nicht anders bestimmt, wird die Lizenzgebühr jährlich im Voraus nach Rechnungsstellung fällig.
  2. Schulungsleistungen gemäß § 8 nebst Workshops und „Training on the Job“ können in einem zeitlichen Umfang von 1 bis 5 Werktagen gebucht werden und sind je vereinbartem Schulungstag pauschal nach Abschluss der Schulung und nach entsprechender Rechnungsstellung zu vergüten. Falls die Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden stattfindet, hat der Kunde weiterhin eine Reisepauschale zu entrichten, welche im zugehörigen Angebot ausgewiesen wird. Kommt der Kunde mit der Annahme der Schulungsleistungen bzw. Workshops oder „Training on the Job“ in Verzug, so kann info-key für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dies gilt nicht, soweit der Kunde ausnahmsweise wichtige Gründe für die ausgebliebene Durchführung der Schulungsleistung glaubhaft macht. info-key muss sich in den Fällen des Satzes 3 jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was info-key infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung der Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  3. Beratungs-, Entwicklungs- und weitere Dienstleistungen (zusammenfassend: Dienstleistungen) sind in einem Zeitkontingent von mindestens 10 Zeitstunden (Mindestumfang) zu beauftragen. Dies gilt nicht für Wartungs- und Supportleistungen. Erbrachte Dienstleistungen sind nach den Stundensätzen von info-key anteilig je vollständig geleistete 15 Minuten zu vergüten, falls keine anderslautenden Pauschalen vereinbart wurden. info-key wird geleistete Zeiten in Stundenzetteln dokumentieren und diese jeweils mit den Rechnungen vorlegen. Fahrtzeiten werden nach dem hälftigen Stundensatz berechnet und im Stundenzettel mit aufgeführt. Der Kunde verpflichtet sich, das vereinbarte Zeitkontingent binnen 3 Monaten nach Vertragsschluss abzurufen. Wird die Dienstleistung nicht rechtzeitig abgerufen, verfällt diese. Die Vergütung für nicht abgerufene Zeiten bleibt im Falle des Verfalls zahlbar, soweit der Kunde nicht ausnahmsweise wichtige Gründe für den ausgebliebenen Abruf glaubhaft macht.
  4. info-key darf Vorschusszahlungen in angemessener Höhe verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungsansprüche nach Rechnungsstellung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen fällig.
  5. Ist die Fälligkeit nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so berechnet sich deren Beginn nach dem Rechnungsdatum. Soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist der ausstehende Betrag nach Maßgabe von § 288 BGB zu verzinsen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
  6. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche in Vertragsunterlagen genannten Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine ggf. anfallende Einfuhrumsatzsteuer ist von dem Kunden zu tragen. Falls der Kunde Schuldner einer Quellensteuer ist, wird vereinbart, dass der Kunde die Quellensteuer auch im Innenverhältnis zu tragen hat, d.h. dass der Kunde die von ihm abgeführte Quellensteuer im Innenverhältnis nicht gegenüber info-key herausverlangen kann. info-key wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.

§10 Obliegenheiten des Kunden

  1. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Lizenzsoftware um eine Konzeptsoftware handelt, deren Berechnungsergebnisse vom Kunden durch weitere/unabhängige Tests verifiziert werden müssen. Der Kunde nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass bei der Benutzung der Lizenzsoftware die jeweils maßgeblichen berufsspezifischen Testnormen beachtet werden müssen.
  2. Wenn der Kunde info-key mit der Durchführung von Beratungsleistungen beauftragt, obliegt dem Kunden die Prüfung bzw. Beurteilung der Durchführbarkeit der im Rahmen der Beratung erarbeiteten Lösung(en) insbesondere im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen wie geltendes Patent-, Design- und Urheberrecht und auf maßgebliche Testnormen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Ergebnisse der Beratung durch unabhängige Tests zu verifizieren.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, info-key Mängel der überlassenen Lizenzsoftware nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich oder textförmlich per E-Mail anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass die übrige Software, welche er mit der Lizenzsoftware auf einem von ihm eingesetzten Endsystem verwendet, jeweils an den neuesten Stand der Technik angepasst und ein einheitlicher Release-Stand im System gewährleistet wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Installation der jeweils neusten Programmversionen innerhalb von 30 Tagen nach dem Release vorzunehmen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, Installationen der Lizenzsoftware nach Ablauf des Lizenzvertrages von seinen Endgeräten zu entfernen bzw. die Nutzung der Lizenzsoftware fristgerecht aufzugeben.
  6. Der Kunde stellt sicher, dass die überlassenen Lizenzschlüssel bzw. Berechtigungsnachweise vor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden und seine Nutzer diese nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben.
  7. Der Kunde wird die Lizenzsoftware nicht missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Informationen oder solche Daten veröffentlichen bzw. übermitteln, die das Ansehen von info-key schädigen können.
  8. Der Kunde wird bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages seine im System vorhandenen Datenbestände sichern bzw. exportieren oder exportieren lassen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er Vorkehrungen dafür treffen sollte, auch nach Beendigung des Vertrages auf alle für ihn relevanten Informationen aus dem Datenbestand auch ohne Verwendung der Lizenzsoftware zugreifen zu können, da nach Beendigung des Vertrages kein Zugriff auf diese Datenbestände durch die Lizenzsoftware mehr möglich ist.
  9. Der Kunde wird den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in den Ablauf von Programmen, die von info-key erstellt wurden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von info-key unbefugt einzudringen.
  10. Der Kunde wird info-key von sämtlichen zurechenbar schuldhaft verursachten Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Lizenzsoftware durch den Kunden beruhen oder mit Billigung des Kunden erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Lizenzsoftware verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von info-key. Für den Fall, dass Dritte gegen info-key Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend machen, steht es info-key frei, von der Verwendung der beanstandeten Inhalte ganz oder zum Teil Abstand zu nehmen (z.B. durch deren Entfernung aus der Lizenzsoftware).
  11. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Software sowie alle weiteren Liefergegenstände und Leistungen von info-key unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers unverzüglich zu rügen. Dabei soll der Kunde den Zeitpunkt des Auftretens der Leistungsstörung und die näheren Umstände beschreiben.
  12. Der Kunde testet gründlich jedes Modul des Lizenzgegenstands auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und im Rahmen von vertragsgegenständlichen Pflege- und Beratungsleistungen erhält. Der Kunde hat info-key bei etwaigen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen.

§11 Zurückbehaltungsrecht im Falle vertragswidriger Nutzung

    info-key ist berechtigt, im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch den Kunden, dessen Mitarbeiter oder dessen dritte Nutzer gegen eine der in diesen AVB festgelegten Pflichten, insbesondere bei Verstoß gegen die ihn betreffenden, vorstehend benannten Obliegenheiten des Kunden (siehe § 10), den Zugriff auf die Lizenzsoftware und zu den in diese eingegebenen Daten zu sperren. Der Zugriff wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Verstoß gegen die betroffene Pflicht dauerhaft beseitigt bzw. im Falle einer Urheberrechtsverletzung oder in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer angemessenen strafbewährten Unterlassungserklärung gegenüber info-key ausgeschlossen ist.

§12 Laufzeit und Kündigung

  1. Soweit nicht in dem Vertrag anders bestimmt, werden Nutzungsverträge betreffend den Lizenzgegenstand befristet auf einen Zeitraum von 1 Jahr geschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem im Einzelvertrag bezeichneten Datum und endet nach Ablauf des befristeten Vertragszeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Laufzeit und die Ausübung der Kündigung für Vereinbarungen, welche weitere Leistungen betreffen, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, wird das Recht der Parteien, den Vertrag vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit ordentlich zu kündigen, ausgeschlossen.
  3. Ein Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der info-key zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von info-key dadurch verletzt, dass er die Lizenzsoftware über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von info-key hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
  4. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die telekommunikative Übermittlung wird in diesem Fall ausgeschlossen.

§13 Subunternehmer, Übertragung von Rechten und Pflichten

  1. info-key hat das Recht, sich zur Erfüllung der Vertragsbeziehung Subunternehmern zu bedienen, soweit datenschutzrechtliche Belange oder weitere rechtlich anerkannte Interessen des Kunden dem nicht im Einzelfall entgegenstehen.
  2. Der Kunde darf Ansprüche gegen info-key nur nach schriftlicher Zustimmung durch info-key auf Dritte übertragen.

§14 Gewährleistung, Haftung

  1. Die geschuldete Beschaffenheit der Lizenzsoftware ergibt sich abschließend aus dem Vertrag und aus dem Benutzerhandbuch. Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aufgrund nachstehender Absätze nichts anderes ergibt.
  2. info-key begrenzt seine Schadensersatzhaftung wie folgt (Absätze 3 bis 6).
  3. info-key haftet nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
    1. info-key haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch info-key, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
    2. info-key haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch info-key, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
    3. info-key haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für info-key bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
    4. info-key haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
    5. info-key haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch info-key, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage der vertraglichen Leistungspflichten bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn info-key diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für info-key zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar und typisch war.
  4. info-key haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
  5. Eine weitere Haftung von info-key ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Insbesondere wird info-key die verschuldensunabhängige Haftung von info-key für anfängliche Sachmängel gemäß § 536a BGB vom Kunden erlassen.
  6. Bei Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in Abs. 3 (b) genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln.

§15 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
  2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht unbegrenzt nach Beendigung der Vertragsbeziehung fort.
  3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
    1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  4. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 16 Datenschutz/Datensicherheit

  1. Der Kunde nimmt die Datenschutzerklärung von info-key, abrufbar unter https://asom.eu/de/unternehmen/datenschutzerklaerung/ zur Kenntnis.
  2. info-key und der Kunde beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer, so gelten weiterhin die nachfolgenden Absätze 3 und 4:
  3. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses. Weiterhin werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen, falls die vertragsgegenständlichen Leistungen die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden durch info-key umfassen oder falls ein Zugriff durch info-key auf personenbezogene Daten des Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.
  4. Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Dies betrifft insbesondere auch solche Daten, die nicht unmittelbar in der Lizenzsoftware gespeichert werden oder von dieser erzeugt wurden, die jedoch im Falle einer Fehlfunktion der Lizenzsoftware potentiell verändert werden könnten. Der Kunde wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch info-key oder durch den Kunden beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. Der Kunde hat zudem die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß Art. 32 DSGVO zu erfüllen. Insbesondere hat er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verarbeitung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, durch Mitarbeiter des Kunden oder sonstige Dritte zu schützen. Hierzu ergreift er die nach dem Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.

§17 Individualabreden, Schriftform

  1. Der Vertrag sowie weitere im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Derartige Vereinbarungen sollen in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert werden bzw. sind sie, soweit nicht explizit anders vereinbart, durch info-key schriftlich zu bestätigen.
  2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden info-key gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wenn der Kunde Unternehmer ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§18 Referenznennung, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. info-key ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen.
  2. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) Anwendung.
  3. Die Parteien vereinbaren den Sitz von info-key als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, vorausgesetzt, dass der Kunde ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  4. Lediglich die deutsche Sprachversion der AVB besitzt rechtliche Verbindlichkeit. Weicht die englische Sprachversion von der deutschen Version ab, ist die deutsche Version anzuwenden.

— ENDE DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN —

DIE ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN WURDEN VON DER DIREKTKANZLEI, LISE-MEITNER-STRASSE 1, 42119 WUPPERTAL GEPRÜFT